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Rückbau

Abrissarbeiten und Entkernung bei Asbest

Ob Garage, Anbau oder ganzes Gebäude: Bevor der Bagger kommt, müssen asbesthaltige Bauteile gefunden und getrennt ausgebaut werden.

Beim Abriss eines Gebäudes, das vor dem Asbestverbot 1993 begonnen wurde, ist Asbest fast immer ein Thema. Wellplatten auf Nebengebäuden, Fassadenplatten, Bodenbeläge, Kleber, Rohre und Kamine landen sonst im Bauschutt. Das ist verboten und macht aus einem normalen Abbruch eine teure Schadstoffbaustelle, weil der gesamte vermischte Schutt dann als belastet gelten kann.

Die richtige Reihenfolge

  1. Erkundung: Vor dem Abriss wird festgestellt, wo Asbest und andere Schadstoffe verbaut sind. Als Veranlasser müssen Sie nach § 5a Gefahrstoffverordnung alle Informationen dazu an den ausführenden Betrieb geben.
  2. Planung und Anzeige: Die Asbestarbeiten werden geplant und spätestens eine Woche vor Beginn bei der Behörde angezeigt.
  3. Schadstoffsanierung: Asbesthaltige Bauteile werden getrennt und möglichst zerstörungsfrei ausgebaut, verpackt und entsorgt.
  4. Entkernung und Abbruch: Erst danach folgt der eigentliche Rückbau.
  5. Dokumentation: Entsorgungsunterlagen für Asbest und die übrigen Abfälle.

Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337, in Kraft seit dem 20.12.2025) brauchen Betriebe für Abbrucharbeiten an Asbest mit niedrigem und mittlerem Risiko eine Genehmigung der Behörde. Der Nachweis muss bis zum Ablauf des 19.12.2026 vorliegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nach vier Wochen keinen Einwand erhebt, und gilt sechs Jahre. Für Arbeiten mit hohem Risiko ist weiterhin eine Zulassung nötig.

Die Behörden veröffentlichen Listen der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung. In Bayern führt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit diese Liste zentral, der aktuelle Stand ist vom 22.07.2026. Für Sie als Bauherr heißt das: Lassen Sie sich vor der Vergabe die für Ihre Arbeiten erforderlichen Nachweise des Betriebs zeigen.

Typische Asbestfunde bei Abriss und Entkernung

BauteilBindung laut Stadt NürnbergHinweis
Wellplatten, Fassadenplattenfest gebundenvor dem Abbruch abnehmen, nicht mit abreißen
Floor-Flex-Plattenfest gebundenKleber darunter getrennt prüfen
Cushion-Vinylschwach gebundenTrägerpappe kann laut UBA bis zu 90 % Asbest enthalten
Leichtbauplatten, Brandschutzklappenschwach gebundenhöchste Schutzstufe
Lüftungsrohre, Abgaskaminefest gebundenoft in Schächten verbaut
Putze, Spachtelmassenje nach Produktnur per Probe feststellbar

Kleinere Rückbauten

Nicht jeder Abriss ist ein ganzes Haus. Häufig geht es um eine Garage mit Eternitdach, einen alten Schuppen oder einen Anbau. Auch hier gilt: erst das Asbestmaterial ausbauen und getrennt entsorgen, dann den Rest abbrechen. Für Dächer und Nebengebäude siehe Eternit-Dach entfernen.

Was wir übernehmen

Wir übernehmen die Asbestarbeiten im Rahmen von Abbruch und Entkernung und stimmen uns mit Ihrem Abbruchunternehmen oder Architekten ab, damit die Reihenfolge stimmt. Die Entsorgung des Asbestmaterials organisieren wir mit. Ob und in welchem Umfang wir auch den reinen Abbruch übernehmen, klären wir im Einzelfall. Für Gewerbeobjekte siehe auch Asbestsanierung in Gewerbeimmobilien.

Was Sie für die Planung brauchen

Für ein Angebot helfen uns Baujahr, Pläne oder Skizzen, Fotos von Dach, Fassade, Böden und Haustechnik, vorhandene Gutachten sowie der geplante Termin für den Abbruch. Je früher wir eingebunden sind, desto besser lässt sich die Wochenfrist für die Anzeige in Ihren Bauzeitenplan einbauen. Auch Ihr Abbruchunternehmen profitiert davon, wenn der Asbest vor dem Start vollständig draußen ist.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 384: Gefahrstoffverordnung, Neufassung (verkündet 04.12.2024) (abgerufen 03.10.2026)
  2. Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 337: Änderung der Gefahrstoffverordnung (verkündet 19.12.2025) (abgerufen 03.10.2026)
  3. LGL Bayern: Asbest-Abbrucharbeiten, Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 GefStoffV (Stand 22.07.2026) (abgerufen 03.10.2026)
  4. Stadt Nürnberg, Umweltamt: Informationen zu Asbest und asbesthaltigen Materialien (abgerufen 03.10.2026)
  5. Umweltbundesamt: Asbest (Stand 30.07.2024) (abgerufen 03.10.2026)
  6. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) (abgerufen 03.10.2026)

FAQ

Häufige Fragen: Abrissarbeiten

Darf Asbest beim Abriss im Bauschutt landen?

Nein. Asbesthaltige Bauteile müssen vor dem Abbruch getrennt ausgebaut und als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 06 05*) entsorgt werden. Vermischter Schutt kann sonst insgesamt als belastet gelten.

Brauche ich vor dem Abriss ein Schadstoffgutachten?

Sie müssen als Veranlasser alle vorliegenden Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen an den Betrieb geben. Liegen keine vor und ist das Gebäude vor 1993 begonnen worden, ist eine Erkundung mit Materialproben der sichere Weg.

Was ändert sich am 19.12.2026?

Bis zum Ablauf dieses Tages müssen Betriebe, die Asbest-Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko ausführen, eine Genehmigung nachweisen (BGBl. 2025 I Nr. 337).

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