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Sicherheitsberatung und Risikoanalyse

Nicht jeder Asbestfund ist ein Notfall, und nicht jede Renovierung ist harmlos. Wir bewerten die Lage nüchtern und sagen Ihnen, was jetzt zu tun ist.

Die wichtigste Frage nach einem Asbestfund lautet nicht „Wie schnell muss das raus?“, sondern „Was passiert mit dem Material?“. Entscheidend für das Risiko sind drei Dinge: wie fest der Asbest gebunden ist, in welchem Zustand das Bauteil ist und was Sie vorhaben.

Die drei Fragen der Risikoanalyse

1. Fest oder schwach gebunden?

Das Umweltamt Nürnberg unterscheidet zwei Gruppen. Schwach gebundener Asbest, etwa Spritzasbest, Leichtbauplatten, die Dämmung von Nachtspeicheröfen, Brandschutzklappen oder Cushion-Vinyl, enthält 25 bis 40 Prozent Asbest und kann schon bei leichtem Anstoßen Fasern abgeben. Fest gebundener Asbest, also Asbestzement wie Wellplatten, Fassadenplatten, Lüftungsrohre oder laut Stadt auch Floor-Flex-Platten, enthält 10 bis 15 Prozent und gibt im intakten Zustand in der Regel keine Fasern ab.

2. Intakt oder beschädigt?

Verwitterte Wellplatten, gebrochene Bodenplatten oder ein bröselnder Ofen sind anders zu bewerten als ein glattes, unbeschädigtes Bauteil. Bei Beschädigung schauen wir, ob sich Staub verteilt haben kann und ob angrenzende Bereiche gereinigt werden müssen.

3. Was ist geplant?

VorhabenBewertung
nichts, Material intaktmeist kein Handlungsbedarf, Zustand im Blick behalten
Bohren, Dübeln, kleine Reparaturvorher klären, ob Asbest enthalten ist
Boden, Fliesen oder Putz erneuernMaterialprobe, bei Befund fachgerechte Entfernung
Ofen- oder HeizungstauschNachtspeicheröfen nicht zerlegen, Ausbau durch Fachleute
Abriss oder EntkernungSchadstofferkundung vorab, Genehmigungspflichten beachten

Was gesetzlich gilt

Wer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, muss dem ausführenden Betrieb nach § 5a Gefahrstoffverordnung alle vorliegenden Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen übergeben, auch als Privatperson. Für Gebäude mit Baubeginn nach dem 31.10.1993 kann laut § 11a in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Für alles davor gilt: im Zweifel prüfen.

Die Verordnung teilt Asbestarbeiten in Risikobereiche ein. Laut BG BAU liegt das niedrige Risiko unter 10.000 Fasern pro Kubikmeter, das mittlere unter 100.000, darüber beginnt das hohe Risiko. Nach diesem Risiko richten sich Schutzmaßnahmen und die Anforderungen an den Betrieb.

Was Sie von uns bekommen

  • eine Einschätzung, wie dringend die Lage ist,
  • eine Empfehlung, welche Proben noch fehlen,
  • eine Übersicht, welche Arbeiten Sie selbst erledigen dürfen und welche nicht,
  • einen Vorschlag für Ablauf, Schutzmaßnahmen und Reihenfolge,
  • auf Wunsch ein Angebot für Ausbau und Entsorgung.

Gerade vor Umbauten lohnt es sich, die Reihenfolge zu planen: Erst den Asbest sanieren, dann bohren, schleifen und neu verlegen. Wer es andersherum macht, verteilt Fasern in Räumen, die anschließend aufwendig gereinigt werden müssen.

Wenn es schon passiert ist

Haben Handwerker oder Sie selbst bereits an einem verdächtigen Material gearbeitet, gilt: Arbeiten stoppen, den Raum nicht weiter nutzen, keinen Staub aufkehren oder mit einem normalen Staubsauger aufsaugen und Fachleute hinzuziehen. Wir beurteilen dann, welche Bereiche gereinigt werden müssen. Wie gefährlich Asbest im Alltag tatsächlich ist, erklärt der Ratgeber Ist Asbest im Haus gefährlich?.

Beratung für Vermieter und Verwalter

Für Vermieter kommt eine weitere Frage dazu: Was sagen wir den Mietern? Eine sachliche Information hilft mehr als Schweigen. Wir erklären, welches Material betroffen ist, ob im normalen Wohnalltag eine Gefahr besteht und wann welche Arbeiten stattfinden. Für Gewerbe- und Verwaltungsobjekte siehe auch Asbestsanierung in Gewerbeimmobilien.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten

Quellen

  1. Stadt Nürnberg, Umweltamt: Informationen zu Asbest und asbesthaltigen Materialien (abgerufen 03.10.2026)
  2. Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 384: Gefahrstoffverordnung, Neufassung (verkündet 04.12.2024) (abgerufen 03.10.2026)
  3. BG BAU, BauPortal 1/2025: Novellierung der Gefahrstoffverordnung, Umgang mit Asbest (abgerufen 03.10.2026)
  4. Bayerisches Landesamt für Umwelt: Asbest in Bauabfällen (Stand 3/2017) (abgerufen 03.10.2026)

FAQ

Häufige Fragen: Sicherheitsberatung und Risikoanalyse

Muss Asbest sofort entfernt werden?

Nicht in jedem Fall. Intakte, fest gebundene Asbestprodukte dürfen bleiben, solange sie nicht bearbeitet werden. Schwach gebundener oder beschädigter Asbest sollte dagegen zeitnah fachgerecht saniert werden.

Was mache ich, wenn beim Renovieren schon gebohrt oder geschliffen wurde?

Arbeiten sofort stoppen, den Raum schließen, Staub nicht mit Besen oder normalem Staubsauger beseitigen und Fachleute rufen. Danach wird beurteilt, welche Flächen gereinigt werden müssen.

Gilt die Informationspflicht auch für mich als Privatperson?

Ja. § 5a Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung stellt klar, dass die Pflichten des Veranlassers auch für private Haushalte gelten.

Asbest-Verdacht? Wir schauen uns das an.

Rufen Sie uns an oder schildern Sie Ihr Vorhaben kurz schriftlich. Wir melden uns mit einer Einschätzung und dem nächsten Schritt.