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Recht & Pflichten

Neue Gefahrstoffverordnung: Was Eigentümer bei Asbest jetzt tun müssen

Die Gefahrstoffverordnung wurde Ende 2024 neu gefasst und Ende 2025 noch einmal geändert. Zum ersten Mal stehen ausdrücklich auch private Eigentümer in der Pflicht. Hier ist, was sich geändert hat und was Sie tun sollten.

Die Gefahrstoffverordnung regelt, wie mit gefährlichen Stoffen bei der Arbeit umgegangen werden muss. Für Asbest war sie lange vor allem ein Thema für Sanierungsbetriebe. Mit der Neufassung vom 02.12.2024, verkündet am 04.12.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 384) und in Kraft seit dem 05.12.2024, hat sich das geändert. Eine weitere Änderung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) gilt seit dem 20.12.2025.

Dieser Ratgeber fasst die Punkte zusammen, die für Eigentümer, Vermieter und Bauherren wichtig sind. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

RegelungInhaltFundstelle
VeranlasserpflichtWer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, muss vorab alle vorliegenden Informationen zu Gefahrstoffen übergeben, auch Privatpersonen§ 5a GefStoffV
Baujahr-VermutungBaubeginn nach dem 31.10.1993: in der Regel kein Asbest zu vermuten§ 11a GefStoffV
RisikobereicheEinteilung in niedriges, mittleres und hohes Risiko§ 2 Abs. 8a, 8b
AnzeigeTätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn anzeigen§ 11a Abs. 3
Zulassungfür Tätigkeiten mit hohem Risiko, höchstens 6 Jahre§ 11a Abs. 4
Genehmigungfür Abbrucharbeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko, Nachweis bis 19.12.2026§ 11a Abs. 4a, § 25 Abs. 9 (Änderung 2025)
BetriebslisteBehörden veröffentlichen Listen der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung§ 19 Abs. 6 (Änderung 2025)

§ 5a: Sie sind Veranlasser

Wer Tätigkeiten an baulichen Anlagen veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle vorliegenden Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen schriftlich oder elektronisch geben. Dazu gehört das Baujahr. Bei Gebäuden, die zwischen 1993 und 1996 gebaut wurden, ist das Datum des Baubeginns anzugeben. Absatz 4 sagt ausdrücklich: Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

Was heißt das praktisch? Wenn Sie einen Bodenleger, Fliesenleger, Elektriker, Fensterbauer oder Dachdecker beauftragen, sollten Sie ihm vorher schriftlich mitteilen:

  • Baujahr oder Datum des Baubeginns,
  • welche Materialien Sie als asbesthaltig kennen oder vermuten,
  • vorhandene Gutachten oder Laborbefunde,
  • frühere Sanierungen, soweit bekannt.

Die Verordnung verlangt nur Informationen, die Ihnen vorliegen. Eine Pflicht, vor jeder Kleinreparatur ein Gutachten zu beauftragen, steht dort nicht. Wer aber nichts weiß und ein Haus von vor 1993 umbaut, schafft sich mit einer Materialprobe Klarheit und sorgt dafür, dass die Handwerker richtig planen können.

§ 11a: die Grenze 31. Oktober 1993

Asbest ist in Deutschland seit dem 31.10.1993 verboten. Die Verordnung greift dieses Datum auf: Wurde mit dem Bau nach dem 31.10.1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Ausnahmen regelt Anhang I Nr. 3.8. Für alle älteren Gebäude gilt im Umkehrschluss: Asbest ist möglich und muss bei der Planung berücksichtigt werden. Wie Sie das Baujahr richtig einordnen, steht im Ratgeber Baujahr und Asbest.

Risikobereiche statt alter Kategorien

Die Verordnung teilt Tätigkeiten mit Asbest nach der Faserkonzentration in drei Bereiche ein. Die BG BAU nennt dafür folgende Werte:

RisikobereichFaserkonzentration laut BG BAU
niedriges Risikounter 10.000 Fasern pro m³
mittleres Risikounter 100.000 Fasern pro m³
hohes Risikodarüber

Nach diesem Risiko richten sich Schutzmaßnahmen und Anforderungen an den Betrieb. Für Tätigkeiten mit hohem Risiko brauchen Betriebe eine Zulassung, die höchstens sechs Jahre gilt.

Anzeige eine Woche vorher

Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Nürnberg und Mittelfranken ist das das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg. Seit der Änderung 2025 muss die Anzeige auch die Namen und Sachkunde-Nachweise der eingesetzten Beschäftigten enthalten. Für Sie als Auftraggeber heißt das: Planen Sie zwischen Auftrag und Start mindestens eine Woche ein.

Neu seit Dezember 2025: Genehmigung für Abbrucharbeiten

Mit der Änderung vom 17.12.2025 brauchen Betriebe für Abbrucharbeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko eine Genehmigung. Der Nachweis ist bis zum Ablauf des 19.12.2026 zu erbringen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen keinen Einwand erhebt, und läuft sechs Jahre.

Die Behörden veröffentlichen außerdem eine Liste der Betriebe, die eine Zulassung oder Genehmigung haben. In Bayern führt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) diese Liste zentral, der Stand bei unserer Recherche war der 22.07.2026.

Sachkunde nach TRGS 519

Wie Asbestarbeiten im Einzelnen auszuführen sind, beschreibt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519. Sie unterscheidet unter anderem die umfassende Sachkunde nach Anlage 3 für alle Asbestarbeiten und die Sachkunde für eingeschränkte Tätigkeiten nach Anlage 4, zum Beispiel an Asbestzement. Laut BG BAU gilt für Sachkunde-Nachweise der Verantwortlichen und Beschäftigten eine Übergangsfrist von drei Jahren ab dem 05.12.2024.

Was gilt für Privatpersonen, die selbst arbeiten?

Die Verordnung richtet sich vor allem an Arbeitgeber und Betriebe. Für Privatpersonen schreibt das Umweltamt Nürnberg, dass Arbeiten an Asbestzementprodukten in Ausnahmefällen in Eigenregie erlaubt sein können, aber nur, wenn alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Das Amt rät dringend davon ab. Details im Ratgeber Asbest selbst entfernen?.

Ihre Checkliste vor dem nächsten Umbau

  1. Baujahr oder Baubeginn klären.
  2. Unterlagen sammeln: Pläne, Gutachten, Befunde, Rechnungen früherer Sanierungen.
  3. Verdachtsstellen notieren, zum Beispiel alte Bodenplatten, Wellplatten, Nachtspeicheröfen.
  4. Bei Unsicherheit Proben nehmen lassen.
  5. Informationen schriftlich an alle beauftragten Betriebe geben.
  6. Bei Asbestfunden einen Betrieb beauftragen, der die für die Arbeiten erforderliche Sachkunde, Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, und sich die Nachweise zeigen lassen.
  7. Mindestens eine Woche Vorlauf für die Anzeige einplanen.
  8. Entsorgungsunterlagen aufbewahren.

Häufige Missverständnisse

  • „Ich mache doch nur eine Kleinigkeit.“ Die Informationspflicht nach § 5a knüpft nicht an die Größe der Arbeit an, sondern daran, dass Tätigkeiten an einem Gebäude veranlasst werden.
  • „Der Handwerker muss das selbst herausfinden.“ Der Betrieb hat eigene Pflichten, Sie als Veranlasser aber auch. Beides gilt nebeneinander.
  • „Mein Haus ist von 1994, also kein Thema.“ Bei Baujahren 1993 bis 1996 zählt der Baubeginn. Lag er vor dem 31.10.1993, greift die Vermutung der Asbestfreiheit nicht.

Was das für Sie in Nürnberg heißt

In Nürnberg stehen laut den Strukturdaten der Stadt 73,8 Prozent der Wohnungen in Gebäuden bis Baujahr 1980 (Stand 31.12.2021). Für die große Mehrheit der Eigentümer ist die Veranlasserpflicht damit bei fast jedem Umbau relevant. Wir unterstützen Sie dabei, die nötigen Informationen zusammenzutragen, und klären mit Proben, ob und wo Asbest vorhanden ist. Für Fragen zur Rechtslage im Einzelfall ist das Gewerbeaufsichtsamt der richtige Ansprechpartner.

Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 384: Gefahrstoffverordnung, Neufassung (verkündet 04.12.2024) (abgerufen 03.10.2026)
  2. Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 337: Änderung der Gefahrstoffverordnung (verkündet 19.12.2025) (abgerufen 03.10.2026)
  3. BG BAU, BauPortal 1/2025: Novellierung der Gefahrstoffverordnung, Umgang mit Asbest (abgerufen 03.10.2026)
  4. LGL Bayern: Asbest-Abbrucharbeiten, Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 GefStoffV (Stand 22.07.2026) (abgerufen 03.10.2026)
  5. BAuA: TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (abgerufen 03.10.2026)
  6. Stadt Nürnberg, Umweltamt: Informationen zu Asbest und asbesthaltigen Materialien (abgerufen 03.10.2026)
  7. Regierung von Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt (abgerufen 03.10.2026)
  8. Stadt Nürnberg, Statistik: Innergebietliche Strukturdaten Nürnberg 2022, Wohnungs- und Gebäudebestand (Stand 31.12.2021) (abgerufen 03.10.2026)

FAQ

Häufige Fragen

Gilt die neue Gefahrstoffverordnung auch für private Hausbesitzer?

Ja, in einem wichtigen Punkt. § 5a Abs. 4 stellt klar, dass die Pflichten des Veranlassers auch für private Haushalte gelten. Wer Handwerker beauftragt, muss vorliegende Informationen zu Gefahrstoffen vorab weitergeben.

Muss ich vor jeder Renovierung ein Asbestgutachten machen lassen?

Die Verordnung verlangt die Weitergabe vorliegender Informationen, nicht automatisch ein Gutachten. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 ist eine Materialprobe aber der sichere Weg, um Handwerkern verlässliche Angaben zu machen.

Was passiert am 19.12.2026?

Bis zum Ablauf dieses Tages müssen Betriebe, die Asbest-Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko ausführen, eine Genehmigung nachweisen. Das regelt die Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 17.12.2025.

Ab welchem Baujahr ist ein Haus asbestfrei?

Wurde mit dem Bau nach dem 31.10.1993 begonnen, kann laut § 11a Gefahrstoffverordnung in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Bei Baujahren 1993 bis 1996 ist deshalb das Datum des Baubeginns wichtig.

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