„Wird eine Asbestsanierung gefördert?“ und „Ist eine Asbestsanierung steuerlich absetzbar?“ gehören zu den Fragen, die Google bei Suchen rund um Asbest regelmäßig anzeigt. Die Antworten im Netz reichen von „ja, komplett“ bis „nein, gar nicht“. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was sich mit Quellen belegen lässt. Er ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Sie Kosten geltend machen können, klären Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
Weg 1: außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof hat am 29.03.2012 in mehreren Urteilen (Aktenzeichen VI R 47/10, VI R 21/11 und VI R 70/10) entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können.
Die Voraussetzung ist streng: Es muss eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung vorliegen. Die abstrakte Gefährlichkeit von Asbest reicht nicht. Ein Dach, das intakt ist und einfach nur alt, erfüllt diese Voraussetzung nach dieser Rechtsprechung in der Regel nicht.
Was in der Praxis hilft, eine konkrete Gefährdung zu belegen:
- ein Laborbefund, der Asbest nachweist,
- eine Dokumentation des Zustands, zum Beispiel Fotos von Beschädigungen oder Faserfreisetzung,
- je nach Fall ein Gutachten oder eine Messung,
- Unterlagen über den Ablauf der Sanierung und die Entsorgung.
Bei der außergewöhnlichen Belastung wird ein Teil der Kosten als zumutbare Belastung nicht berücksichtigt. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von Einkommen und Familienstand ab.
Weg 2: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Unabhängig von einer Gesundheitsgefahr gibt es die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Sie gilt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt und bezieht sich auf die Arbeitskosten, nicht auf Material. Die genaue Höhe und den Höchstbetrag regelt das Gesetz selbst. Den aktuellen Wortlaut finden Sie unter der Quelle am Ende dieses Artikels.
Wichtig für die Praxis:
- Die Rechnung sollte Arbeitskosten getrennt ausweisen.
- Die Zahlung muss unbargeldlich auf das Konto des Betriebs erfolgen.
- Eine Doppelförderung derselben Kosten über mehrere Wege ist in der Regel ausgeschlossen. Ihre Steuerberatung weiß, welcher Weg sich für Sie lohnt.
Weg 3: Vermietete Immobilien
Bei vermieteten Objekten sind Sanierungskosten in vielen Fällen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung zu prüfen. Ob sie sofort abziehbar sind oder über die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, hängt vom Umfang der Maßnahme ab. Auch hier gilt: mit der Steuerberatung klären.
Gibt es eine Förderung für die Asbestsanierung?
Ein eigenes Förderprogramm nur für die Asbestsanierung haben wir bei unserer Recherche (Stand 03.10.2026) nicht gefunden. Das ist die ehrliche Antwort auf die häufige Frage nach einem Zuschuss.
Was es gibt, sind Programme für energetische Sanierungen, etwa für Dach, Fassade oder Heizung. Wenn im Rahmen einer solchen Maßnahme Asbest entfernt werden muss, etwa das alte Eternitdach vor der neuen Dämmung, kann es sein, dass Kosten im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme berücksichtigt werden. Ob das in Ihrem Fall gilt, hängt vom jeweiligen Programm und seinen aktuellen Bedingungen ab. Prüfen Sie das vor Auftragsvergabe bei der Förderstelle oder mit einer Energieberatung, denn viele Programme verlangen, dass der Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt wird.
Begriffe wie „Asbest-Abwrackprämie“ tauchen in Suchanfragen auf. Ein bundesweites Programm dieses Namens haben wir nicht gefunden.
Häufige Missverständnisse
- „Asbest ist immer gefährlich, also immer absetzbar.“ Nach der Rechtsprechung von 2012 reicht die abstrakte Gefährlichkeit gerade nicht aus.
- „Die ganze Rechnung zählt beim Handwerkerbonus.“ Berücksichtigt werden nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Wie einzelne Positionen wie Entsorgung zu behandeln sind, klärt Ihre Steuerberatung.
- „Barzahlung ist kein Problem.“ Für die Steuerermäßigung nach § 35a muss die Zahlung auf das Konto des Betriebs erfolgen.
- „Förderung kann man nachträglich beantragen.“ Viele Förderprogramme verlangen den Antrag vor Beginn der Arbeiten.
Wann sich der Aufwand lohnt
Bei kleinen Arbeiten, etwa einigen Fensterbänken, ist der Handwerkerbonus meist der einfachere Weg. Bei großen Sanierungen mit belegter Gefährdung kann die außergewöhnliche Belastung interessanter sein. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt von Ihrem Einkommen, den übrigen Belastungen im Jahr und der Art der Maßnahme ab. Eine kurze Rücksprache mit der Steuerberatung vor der Auftragsvergabe kostet wenig und verhindert, dass wichtige Unterlagen fehlen.
Was Sie für die Steuer aufbewahren sollten
| Unterlage | Wofür |
|---|---|
| Laborbefund | Nachweis, dass Asbest vorhanden war |
| Fotos vor der Sanierung | Zustand, Beschädigungen |
| Angebot und Rechnung mit getrennten Arbeitskosten | Handwerkerleistungen nach § 35a |
| Zahlungsnachweis per Überweisung | Voraussetzung für § 35a |
| Entsorgungsunterlagen | Nachweis der fachgerechten Entsorgung |
| Gutachten oder Messungen, falls vorhanden | konkrete Gefährdung bei außergewöhnlicher Belastung |
Reihenfolge, die sich bewährt hat
- Befund einholen und den Zustand mit Fotos dokumentieren.
- Vor Auftragsvergabe mit der Steuerberatung klären, welcher Weg in Frage kommt.
- Bei geplanter energetischer Sanierung vorab die Förderbedingungen prüfen und Anträge rechtzeitig stellen.
- Angebot mit getrennten Arbeitskosten anfordern.
- Sanierung durchführen lassen, per Überweisung zahlen, alle Unterlagen sammeln.
Was das für Sie in Nürnberg heißt
Wir weisen in unseren Rechnungen Arbeits- und Materialkosten getrennt aus und geben Ihnen Befund, Fotos und Entsorgungsunterlagen mit. Damit hat Ihre Steuerberatung alles, was sie braucht. Fragen zur steuerlichen Behandlung im Einzelfall können und dürfen wir nicht beantworten, die gehören in die Steuerberatung. Wie sich die Kosten einer Sanierung zusammensetzen, erklärt der Ratgeber Was kostet eine Asbestsanierung?.
Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- Bundesfinanzhof, Urteile vom 29.03.2012 (VI R 47/10, VI R 21/11, VI R 70/10) (abgerufen 03.10.2026)
- § 35a Einkommensteuergesetz: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (abgerufen 03.10.2026)

