Fassadenplatten aus Asbestzement waren über Jahrzehnte beliebt, weil sie wetterfest, leicht und günstig waren. Die Stadt Nürnberg zählt asbesthaltige Fassadenplatten zum fest gebundenen Asbest mit 10 bis 15 Prozent Asbestanteil. Laut Landkreis Nürnberger Land wurden Asbestzementprodukte bis 1990 hergestellt und durften bis Ende 1991 verwendet werden.
Wie Asbest-Fassaden aussehen
Typisch sind
- kleinformatige Platten in Schieferoptik, oft grau, schwarz oder rötlich beschichtet, geschuppt verlegt,
- große ebene Tafeln an Giebeln, Balkonbrüstungen oder Gauben,
- Wellplatten an Nebengebäuden und Wetterseiten.
Auch Platten ohne Asbest sehen sehr ähnlich aus. Hersteller haben nach dem Verbot auf asbestfreien Faserzement umgestellt. Eine Prägung auf der Rückseite oder das Datum der Montage geben Hinweise, sicher ist nur die Materialprobe.
Was erlaubt ist und was nicht
Intakte Fassadenplatten dürfen bleiben. Verboten sind Arbeiten, die das Material bearbeiten. Dazu gehören nach den Regeln für Asbestzement auch scheinbar harmlose Dinge:
- Bohren für Markise, Satellitenschüssel oder Lampe,
- Abbürsten oder Hochdruckreinigen der verwitterten Oberfläche,
- Zuschneiden einzelner Platten bei Reparaturen,
- Überdämmen, wenn dabei durch die Platten gebohrt wird.
Die Verbraucherzentrale nennt Überstreichen intakter Flächen als zulässig, Abschleifen und Abschlagen dagegen nicht. Wer energetisch sanieren will, kommt deshalb meist nicht um den Abbau herum.
Ablauf beim Abbau
- Probe und Begehung, Prüfung von Fläche, Höhe, Befestigung und Untergrund.
- Anzeige spätestens eine Woche vor Beginn.
- Gerüst mit Staubschutznetz, Abdeckung von Boden, Fenstern und Beeten.
- Benetzen der Platten, Lösen der Befestigung, Abnehmen ohne Brechen.
- Verpackung in Platten-Bags, Kennzeichnung, Abtransport.
- Reinigung von Gerüst, Fensterbänken und Umgebung.
- Entsorgung mit Nachweis über die zuständige Deponie.
Häufig verbinden Eigentümer den Abbau mit dem Austausch alter Fensterbänke, die ebenfalls aus Asbestzement sein können.
Was Sie als Auftraggeber beachten müssen
Seit dem 05.12.2024 gilt die neue Gefahrstoffverordnung. Nach § 5a muss jeder, der Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, dem ausführenden Betrieb vor Beginn alle vorliegenden Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen schriftlich oder elektronisch geben. Dazu gehört das Baujahr, bei Gebäuden aus den Jahren 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns. Die Pflicht gilt ausdrücklich auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4, BGBl. 2024 I Nr. 384). Was Sie konkret vorbereiten sollten, steht im Ratgeber Neue Gefahrstoffverordnung: Pflichten für Eigentümer.
Was die Kosten bestimmt
Entscheidend sind Fläche und Höhe der Fassade, Gerüst, Befestigungsart, Zustand der Platten und ob Anbauteile wie Fensterbänke, Gesimse oder Lüftungsrohre mit ausgebaut werden. Pauschalpreise pro Quadratmeter sagen deshalb wenig. Was in eine Kalkulation einfließt, erklärt der Ratgeber Was kostet eine Asbestsanierung?.
Nach dem Abbau
Ist die Fassade frei von Asbest, können Dämmung und neue Verkleidung ohne Einschränkungen montiert werden. Bewahren Sie die Entsorgungsunterlagen auf. Sie sind bei einem späteren Verkauf ein sauberer Nachweis, dass die Fassade fachgerecht saniert wurde.
Nachbarn und Umgebung
An Fassaden wird im Freien gearbeitet. Deshalb achten wir besonders darauf, dass kein Staub auf Nachbargrundstücke, Gärten oder Spielflächen gelangt. Bruchstücke werden sofort aufgenommen, Abdeckungen am Ende sauber zurückgebaut. Bei Reihen- und Doppelhäusern sprechen wir die Termine auf Wunsch mit den Nachbarn ab. Nach Abschluss der Arbeiten gehen wir das Grundstück gemeinsam mit Ihnen ab, damit keine Bruchstücke im Beet oder in der Dachrinne zurückbleiben.
Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- Stadt Nürnberg, Umweltamt: Informationen zu Asbest und asbesthaltigen Materialien (abgerufen 03.10.2026)
- Landkreis Nürnberger Land: Merkblatt Entsorgung von Asbest (Stand April 2026) (abgerufen 03.10.2026)
- Verbraucherzentrale: Asbest, gefährlich und immer noch aktuell (Stand 25.03.2025) (abgerufen 03.10.2026)
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 384: Gefahrstoffverordnung, Neufassung (verkündet 04.12.2024) (abgerufen 03.10.2026)

