Viele Eigentümer stellen sich die Frage, ob sie die alten Wellplatten von der Garage oder die Bodenplatten im Keller nicht einfach selbst entfernen können. Die Antwort hängt davon ab, um welches Material es geht und was genau Sie tun wollen. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was Behörden und Verbraucherzentrale dazu sagen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Was das Umweltamt Nürnberg sagt
Das Umweltamt der Stadt Nürnberg unterscheidet zwischen Gewerbebetrieben und Privatpersonen:
- Gewerbebetriebe müssen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 zwingend einhalten. Arbeiten an Asbestprodukten dürfen nur Fachbetriebe mit dem vorgeschriebenen Sachkundenachweis ausführen.
- Privatpersonen dürfen in Ausnahmefällen Arbeiten an Asbestzementprodukten in Eigenregie durchführen, aber nur, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Gleichzeitig schreibt das Amt, dass Privatpersonen in der Regel nicht über ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen, und rät dringend davon ab, die Arbeiten selbst durchzuführen. Bei Verstößen drohen behördliche Anordnungen, Strafverfolgung und privatrechtliche Schadensersatzforderungen.
Wichtig: Die Ausnahme bezieht sich auf Asbestzement, also fest gebundenen Asbest. Für schwach gebundenen Asbest wie Leichtbauplatten, Spritzasbest oder die Dämmung von Nachtspeicheröfen gilt sie nicht.
Was die Verbraucherzentrale erlaubt und verbietet
Die Verbraucherzentrale hat eine Liste veröffentlicht, die bei der Einordnung hilft (Stand 25.03.2025):
| In der Regel erlaubt | Nicht erlaubt |
|---|---|
| Überstreichen oder Überputzen intakter Flächen | Abschleifen |
| Überfliesen intakter Flächen | Abschlagen |
| Bohren mit Absaugung | Entfernen asbesthaltiger Bodenbeläge |
| Überdecken von Asbestzementdächern |
Die erlaubten Arbeiten haben eines gemeinsam: Das Material bleibt an Ort und Stelle und wird möglichst wenig angegriffen. Alles, was Asbest zerstört oder entfernt, gehört in die Hände von Fachleuten.
Wann es strafbar wird
Klar strafbar ist laut Umweltamt Nürnberg der weitere Umgang mit ausgebautem Asbest: Wiederverwenden, Verschenken, Verkaufen und sogar Lagern. Beispiel aus der Praxis: Alte Wellplatten werden als Abdeckung für den Brennholzstapel genutzt. Das ist verboten. Auch die illegale Entsorgung, etwa im Wald, im Bauschutt oder in der Restmülltonne, ist kein Kavaliersdelikt.
Die Sonderfälle im Überblick
Wellplatten an Garage oder Schuppen
Das ist der typische Fall, an den die Ausnahme für Privatpersonen denkt. Wenn Sie es trotzdem selbst machen wollen, gelten die Regeln, die auch der Landkreis Nürnberger Land in seinem Merkblatt nennt: Platten feucht halten, zerstörungsfrei abbauen, nicht sägen, brechen oder werfen, sofort staubdicht verpacken, mit einer Staubschutzmaske der Filterklasse P2 arbeiten und Staub nur feucht abwischen oder mit einem Sauger der Kategorie K1 aufnehmen. Dazu kommt das Risiko auf dem Dach: Alte Wellplatten sind nicht begehbar.
Floor-Flex und andere Bodenbeläge
Nicht erlaubt. Die Verbraucherzentrale nennt das Entfernen asbesthaltiger Bodenbeläge ausdrücklich. Hier hilft unsere Seite Floor-Flex-Platten und Schwarzkleber entfernen.
Nachtspeicheröfen
Nicht selbst zerlegen. Die Abfallwirtschaft der Stadt Nürnberg warnt ausdrücklich, das ASN-Merkblatt nennt den Ausbau als Arbeit für eine fachkundige Person. Mehr unter Nachtspeicheröfen.
Fliesen, Putz und Spachtel
Abschlagen und Abschleifen sind nicht erlaubt, wenn das Material asbesthaltig ist. Vor dem Abschlagen sollte deshalb immer eine Probe stehen.
Kleinteile
Blumenkästen oder Aschenbecher aus Asbestzement dürfen Sie zur Entsorgung bringen. Das ASN-Merkblatt empfiehlt, sie mit einem Faserbindemittel wie Dispersionsfarbe zu behandeln und in stabile Folie zu packen.
Die Risiken, die oft unterschätzt werden
Gesundheit: Zwischen dem Einatmen von Fasern und einer Erkrankung liegen laut Umweltbundesamt bis zu etwa 30 Jahre. Mögliche Folgen sind Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliom. Wer heute sorglos arbeitet, merkt die Folgen erst Jahrzehnte später.
Mitbewohner und Nachbarn: Fasern verteilen sich über Kleidung, Schuhe und Luftzug. Betroffen sind dann auch Menschen, die gar nicht mitgearbeitet haben.
Kosten: Wer Fasern in der Wohnung verteilt, hat hinterher einen größeren Sanierungsfall als vorher. Die Reinigung kontaminierter Räume ist oft teurer als der fachgerechte Ausbau.
Haftung: In Mietshäusern oder bei Arbeiten, die Nachbarn betreffen, können Schadensersatzforderungen entstehen.
Was Sie stattdessen selbst tun können
Es gibt eine Reihe sinnvoller Dinge, die Sie ohne Risiko selbst erledigen können:
- Baujahr, Unterlagen und Fotos zusammentragen, damit der Fachbetrieb gut planen kann.
- Verdächtige Bereiche nicht mehr bearbeiten und Familienmitglieder informieren.
- Intakte Flächen, wo es passt, überdecken statt entfernen, zum Beispiel einen alten Boden mit einem schwimmend verlegten Belag.
- Den Raum nach der Sanierung wieder herrichten, also tapezieren, streichen, Boden verlegen.
- Kleinteile wie Blumenkästen nach dem ASN-Merkblatt verpacken und zur Deponie bringen.
So sparen Sie Kosten an den Stellen, an denen es ohne Gefahr möglich ist.
Der Blick der Versicherung und des Vermieters
Wer in einer Mietwohnung eigenmächtig asbesthaltiges Material entfernt, riskiert Ärger mit dem Vermieter, weil die Wohnung anschließend aufwendig gereinigt werden muss. Auch in Eigentümergemeinschaften kann ein Alleingang an Gemeinschaftseigentum Folgen haben. Sprechen Sie vorher mit Vermieter oder Verwaltung.
Unsere Einschätzung
Ein intaktes Asbestzementdach auf dem Gartenhaus kann im Zweifel liegen bleiben, bis es ohnehin erneuert werden muss. Dann sollte es fachgerecht abgebaut werden. Alles, was in Innenräumen stattfindet, schwach gebundenen Asbest betrifft oder mit Abschlagen, Schleifen oder Herausreißen verbunden ist, gehört nicht in Eigenleistung.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine geplante Arbeit erlaubt ist, rufen Sie uns an. Oft lässt sich mit einer kleinen Planänderung vermeiden, dass Asbest überhaupt angegriffen wird. Und wenn doch, übernehmen wir die fachgerechte Demontage und die Entsorgung.
Stand: 3. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- Stadt Nürnberg, Umweltamt: Informationen zu Asbest und asbesthaltigen Materialien (abgerufen 03.10.2026)
- Verbraucherzentrale: Asbest, gefährlich und immer noch aktuell (Stand 25.03.2025) (abgerufen 03.10.2026)
- Landkreis Nürnberger Land: Merkblatt Entsorgung von Asbest (Stand April 2026) (abgerufen 03.10.2026)
- ASN Nürnberg: Merkblatt zur Asbestentsorgung (Stand 21.10.2022) (abgerufen 03.10.2026)
- Stadt Nürnberg, Abfallwirtschaft (ASN): Nachtspeicheröfen (abgerufen 03.10.2026)
- Umweltbundesamt: Asbest (Stand 30.07.2024) (abgerufen 03.10.2026)
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 384: Gefahrstoffverordnung, Neufassung (verkündet 04.12.2024) (abgerufen 03.10.2026)

