Eine Asbest-Raumluftmessung nach der Richtlinie VDI 3492 zeigt, wie viele Asbestfasern in einem Kubikmeter Raumluft schweben. Nach einer Sanierung von schwach gebundenem Asbest ist sie Pflicht, bevor die Räume wieder genutzt werden: Jeder Messwert muss unter 500 Fasern/m³ liegen, und die statistische Obergrenze muss unter 1.000 Fasern/m³ bleiben. Durchgeführt wird die Messung von Messstellen, die das Verfahren beherrschen und die nötige Ausstattung haben, in der Regel akkreditierte Labore.
Was bei der Messung bestimmt wird
Bei der Messung wird eine festgelegte Luftmenge durch einen Filter gesaugt. Im Labor werden die Fasern auf dem Filter mit dem Rasterelektronenmikroskop gezählt und über ihre chemische Zusammensetzung zugeordnet, zum Beispiel als Chrysotil oder Amphibol-Asbest. Gezählt werden nach der Asbest-Richtlinie Fasern ab 5 µm Länge, unter 3 µm Durchmesser und mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser über 3 zu 1.
Die VDI 3492 ist im Januar 2026 neu erschienen und ersetzt die Ausgabe von Juni 2013. Laut Normenverlag liegt die Nachweisgrenze unter Standardbedingungen bei 300 Fasern/m³. Die in Bayern eingeführte Asbest-Richtlinie verweist derzeit noch auf die Ausgabe Juni 2013; welche Fassung im Einzelfall zugrunde gelegt wird, sollte im Messauftrag stehen.
Die wichtigsten Werte im Vergleich
| Wert | Bedeutung | Quelle |
|---|---|---|
| etwa 100 bis 150 Fasern/m³ | natürliche Hintergrundbelastung | Bayerisches Landesamt für Umwelt |
| unter 500 Fasern/m³ je Messwert | Erfolgskontrolle nach Sanierung, Freigabe | Asbest-Richtlinie 5.3.1, TRGS 519 Nr. 14.5 |
| Obergrenze unter 1.000 Fasern/m³ | 95-Prozent-Vertrauensbereich nach Poisson-Verteilung | Asbest-Richtlinie 5.3.1, TRGS 519 Nr. 14.5 |
| höchstens 1.000 Fasern/m³ | Kontrolle vorläufiger Maßnahmen und Schutz Dritter | Asbest-Richtlinie 5.3.2 |
| 10.000 Fasern/m³ | Akzeptanzkonzentration am Arbeitsplatz | TRGS 519 Nr. 1 |
Der zweite Wert berücksichtigt, dass bei sehr wenigen gezählten Fasern der Zufall eine große Rolle spielt. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Freimessung und Erfolgskontrolle: zwei Schritte
In der Praxis werden zwei Begriffe oft vermischt:
- Freigabemessung (Freimessung): Sie gehört zu den Arbeitsschutzregeln. Nach Nr. 14.5 der TRGS 519 darf ein Sanierungsbetrieb die Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn alles gereinigt ist, keine sichtbaren Reste mehr da sind und die Messung die Werte unterschreitet. Während dieser Messung wird die Unterdruckhaltung im Messbereich abgeschaltet.
- Erfolgskontrolle: Sie gehört zur Asbest-Richtlinie und schützt die späteren Nutzer. Gemessen wird nach allen abschließenden Arbeiten, also auch nach Abbau der Abschottung und Nachreinigung, aber vor der erneuten Nutzung.
Die TRGS 519 lässt zu, dass das Ergebnis der Freigabemessung gegebenenfalls auch für die Erfolgskontrolle verwendet wird. Ob das passt, hängt vom Ablauf ab.
Nutzungssimulation: warum gestaubt wird
Weil vor der Wiedernutzung gemessen wird, ist laut Asbest-Richtlinie der Normalbetrieb nach VDI 3492 zu simulieren. Dabei wird die übliche Nutzung des Raums nachgestellt. Gemessen wird dort, wo sich Menschen vorwiegend aufhalten oder wo hohe Konzentrationen vermutet werden. Das ist sinnvoll, weil Fasern aus schwach gebundenen Produkten laut Landesamt für Umwelt stoßweise freigesetzt werden können; eine Messung in völlig ruhiger Luft könnte zu niedrige Werte zeigen.
Wann die Messung vorgeschrieben ist
- Nach Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte mit Abschottung: Erfolgskontrolle nach Abschnitt 5 der Asbest-Richtlinie. In Bayern dürfen sanierte Räume laut den Bayerischen Technischen Baubestimmungen erst wieder genutzt werden, wenn die Werte nachgewiesen sind.
- Nach Tätigkeiten mit geringer Exposition in Gebäuden: Die TRGS 519 verlangt in Nr. 2.8 nach Abschluss den Nachweis, dass 500 und 1.000 Fasern/m³ unterschritten werden.
- Bei vorläufigen Maßnahmen: Messung direkt danach und etwa halbjährlich bis zur endgültigen Sanierung.
Ausnahmen: Für Sanierungsverfahren ohne abgeschotteten Arbeitsbereich ist nach der Asbest-Richtlinie keine Erfolgskontrolle durch Messung erforderlich. Bei Arbeiten geringen Umfangs kann nach TRGS 519 Nr. 14.4 in der Regel auf die Freigabemessung verzichtet werden, ebenso bei anerkannten emissionsarmen Verfahren (Nr. 15.2).
Wann eine Messung sonst sinnvoll ist
Eine Raumluftmessung ersetzt keine Materialprobe. Ob ein Bauteil Asbest enthält, klärt die Materialprobe mit Laboranalyse. Intakte Asbestzementprodukte in Innenräumen setzen laut Landesamt für Umwelt keine Fasern frei, eine Sanierung ist dort nach seiner Einschätzung nicht notwendig. Sinnvoll sein kann sie dagegen, wenn schwach gebundener Asbest bekannt ist, wenn ein Bauteil beschädigt wurde oder wenn unklar ist, ob nach unsachgemäßen Arbeiten Fasern in Wohnräume gelangt sind. Was Sie im Schadensfall zuerst tun sollten, steht im Ratgeber Asbest beschädigt: was tun?.
Ablauf in fünf Schritten
- Die Messstelle legt Messorte, Anzahl der Messungen und Bedingungen nach VDI 3492 fest.
- Der Raum wird vorbereitet, bei der Erfolgskontrolle mit Nutzungssimulation.
- Die Luft wird über Filter gesaugt.
- Das Labor wertet die Filter elektronenmikroskopisch aus.
- Die Ergebnisse werden nach VDI 3492 protokolliert. Proben und Protokolle müssen nach der Asbest-Richtlinie mindestens sechs Monate aufbewahrt werden.
Wer messen darf
Messungen dürfen nach Nr. 4.3 der TRGS 519 nur Messstellen durchführen, die über die notwendige Fachkunde und Einrichtungen verfügen. Wer eine für Faserstäube akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass deren Ergebnisse zutreffen. Die Asbest-Richtlinie verlangt Institute, die eine ordnungsgemäße Messung nach VDI 3492 gewährleisten. Für Sie als Auftraggeber ist hilfreich, den Messbericht direkt zu erhalten und vor dem Wiedereinzug zu prüfen, ob beide Bedingungen erfüllt sind.
Wie eine Sanierung insgesamt abläuft, zeigt unsere Seite zum Ablauf; die Regeln dahinter erklärt der Ratgeber TRGS 519 einfach erklärt, Hintergründe zum Material der Ratgeber Spritzasbest und schwach gebundener Asbest.
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Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- Bayerisches Ministerialblatt 2025 Nr. 480: Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB), Ausgabe November 2025, Anlage A 3.2/2Bay und Anhang 16 Asbest-Richtlinie (Stand November 2020) (abgerufen 05.10.2026)
- BAuA/AGS: TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 144 bis 145) (abgerufen 05.10.2026)
- DIN Media: VDI 3492:2026-01, Innenraumluft, Außenluft, Messen anorganischer faserförmiger Partikel, rasterelektronenmikroskopisches Verfahren (abgerufen 05.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: UmweltWissen Abfall, Asbest (Stand 2018) (abgerufen 05.10.2026)

