Wenn asbestverdächtiges Material angebohrt, zerbrochen oder abgeschliffen wurde, gilt zuerst: Arbeit sofort unterbrechen, den Bereich schließen und nichts aufwirbeln. Staub nicht fegen, nicht mit Druckluft abblasen und nicht mit dem Haushaltsstaubsauger aufnehmen, darauf weisen die Verbraucherzentrale und die BG BAU hin. Danach sollte ein Fachbetrieb klären, ob das Material wirklich asbesthaltig ist und welche Bereiche gereinigt werden müssen. Bei gesundheitlichen Sorgen ist laut Umweltbundesamt die Hausärztin oder der Hausarzt die erste Anlaufstelle.
Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche Beratung. Er beschreibt, was Behörden und Fachstellen für solche Situationen empfehlen, und ordnet ein, wie unterschiedlich die Fälle sein können.
Die ersten Minuten
- Aufhören. Bohrmaschine, Schleifer oder Hammer weglegen. Die BG BAU schreibt in ihrem Leitfaden für den Fall einer Störung, etwa bei erheblichem Bruch, ausdrücklich: Arbeit unterbrechen.
- Andere fernhalten. Kinder, Haustiere und Mitbewohner aus dem Raum holen und nicht hineinlassen.
- Raum schließen. Türen zu, Öffnungen zu anderen Räumen geschlossen halten. Die BG BAU nennt als Schutzmaßnahme, Bauwerksöffnungen im Arbeitsbereich geschlossen zu halten.
- Nichts aufwirbeln. Nicht fegen, nicht kehren, nicht mit Druckluft abblasen, nicht mit dem Haushaltsstaubsauger saugen.
- Kleidung wechseln. Stark verstaubte Kleidung vorsichtig ausziehen, nicht ausschütteln. Die BG BAU empfiehlt bei Hautkontakt, stark verunreinigte Kleidung auszuziehen und die Haut mit viel Wasser zu reinigen.
Asbeststaub ist laut BG BAU kaum sichtbar und kann lange in der Luft schweben. Dass Sie nach dem Missgeschick nur wenig Staub sehen, heißt deshalb nicht, dass keine Fasern in der Luft sind.
Warum kein Besen und kein Haushaltssauger
Ein Besen wirbelt feinen Staub wieder auf, Druckluft verteilt ihn im ganzen Raum. Die Verbraucherzentrale schreibt deutlich: „Verwenden Sie nicht den Haushaltsstaubsauger.“ Für Arbeiten mit Asbestverdacht nennt sie Industriestaubsauger der Staubklasse M oder höher, die BG BAU verlangt für gewerbliche Arbeiten Entstauber mindestens der Staubklasse H. Wenn Sie ein solches Gerät nicht haben, lassen Sie den Staub liegen und überlassen die Reinigung einem Fachbetrieb.
Kleine, sichtbare Bruchstücke können Sie vorsichtig anfeuchten, damit nichts mehr staubt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) empfiehlt das Befeuchten mit Wasser und etwas Spülmittel auch für die Probenahme. Sammeln Sie Bruchstücke nicht trocken und nicht mit bloßen Händen ein.
Drei typische Fälle
Angebohrt
Ein Dübelloch in einer Fassadenplatte, einer Fensterbank oder einer Wand mit altem Spachtel. Beim Bohren entsteht feines Bohrmehl, aber in vergleichsweise kleiner Menge. Nehmen Sie das Bohrmehl nicht trocken auf, sondern feuchten Sie die Stelle an und lassen Sie den Bereich fachkundig reinigen. Das Bohrloch selbst kann versiegelt werden, bis klar ist, ob das Material asbesthaltig ist.
Gebrochen
Eine Wellplatte ist beim Abdecken der Garage zerbrochen, eine Fensterbank beim Ausbau gesplittert. Beim Brechen von Asbestzement werden laut Umweltamt Nürnberg Fasern frei, die Bruchstücke selbst sind aber gut sichtbar. Feuchten Sie Bruchstücke an, decken Sie sie ab und lassen Sie sie liegen. Draußen gilt dasselbe: nicht mit dem Laubbläser oder dem Hochdruckreiniger arbeiten. Beschädigte Dachplatten sollten laut LfU bald ausgetauscht werden.
Geschliffen
Der ernsteste Fall. Wer einen alten Boden, eine Spachtelfläche oder Fliesenkleber abgeschliffen hat, hat feinen Staub im ganzen Raum verteilt, oft auch in angrenzende Räume. Die BG BAU warnt, dass gerade bei schnell laufenden Werkzeugen hohe Faserkonzentrationen freigesetzt werden können, selbst bei geringen Asbestgehalten. Hier ist eine fachkundige Reinigung des betroffenen Bereichs in der Regel unumgänglich. Ob eine Messung sinnvoll ist, klären Sie mit dem Fachbetrieb.
Ein Sonderfall sind Nachtspeicheröfen. Ihre Dämmung kann schwach gebundenen Asbest enthalten. Wurde ein Gerät geöffnet oder ist Dämmmaterial herausgefallen, lassen Sie das Gerät aus und den Raum geschlossen. Mehr dazu unter Nachtspeicherofen entsorgen.
Ist es überhaupt Asbest?
Viele Missgeschicke betreffen Material, das nur verdächtig ist. Ob es Asbest enthält, zeigt nur eine Laboranalyse. Eine Probe vom beschädigten Material ist oft der schnellste Weg zur Klarheit, denn das Material liegt ohnehin offen. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Asbestprobe nehmen lassen. Ist das Ergebnis negativ, ist der Fall erledigt. Ist es positiv, wissen Sie, welche Reinigung nötig ist.
Wann eine Raumluftmessung hilft
Nach einer Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte wird ein Bereich laut TRGS 519 erst freigegeben, wenn eine Messung nach VDI 3492 weniger als 500 Fasern je Kubikmeter Luft ergibt. Das LfU nennt denselben Wert als Zielwert für Innenräume. Diese Messung lässt sich auch nach einem Missgeschick nutzen, um nach der Reinigung zu zeigen, dass die Raumluft in Ordnung ist. Was eine Messung leisten kann und was nicht, erklärt der Ratgeber Raumluftmessung und Freimessung.
Wichtig: Eine Messung ersetzt keine Reinigung. Fasern, die auf Böden, Möbeln und Textilien liegen, werden erst beim nächsten Aufwirbeln wieder zum Thema. Deshalb steht die fachgerechte Reinigung an erster Stelle.
Und die Gesundheit?
Viele Menschen machen sich nach einem solchen Vorfall große Sorgen. Einige sachliche Punkte helfen bei der Einordnung:
- Asbest ist laut Umweltbundesamt eindeutig krebserregend. Mögliche Folgen sind Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliom, zwischen Belastung und Erkrankung liegen laut UBA bis zu etwa 30 Jahre.
- Das LfU ordnet Risiken in einer Vergleichstabelle ein. Für eine Belastung mit 1.000 Fasern je Kubikmeter nennt es ein jährliches Sterberisiko durch Rippenfellkrebs von 1,2 zu einer Million, für Autounfälle 220 zu einer Million.
- Rauchen erhöht laut LfU das Lungenkrebsrisiko durch Asbestfasern um das Zehnfache.
Wie eine einzelne Belastung im eigenen Fall zu bewerten ist, kann nur ärztlich beurteilt werden. Notieren Sie für das Gespräch, was passiert ist, wie lange gearbeitet wurde und ob mit oder ohne Maske. Wer beruflich mit Asbest in Kontakt gekommen ist, sollte zusätzlich den Arbeitgeber und die arbeitsmedizinische Vorsorge informieren.
Wenn ein Handwerker es war
Hat ein beauftragter Betrieb ohne Schutzmaßnahmen in asbestverdächtiges Material gebohrt oder geschliffen, bitten Sie ihn, die Arbeit zu unterbrechen. Als Veranlasser müssen Sie nach § 5a Gefahrstoffverordnung Informationen zu vermuteten Gefahrstoffen und zum Baujahr weitergeben. Halten Sie fest, was wann passiert ist, und machen Sie Fotos. Bei gewerblichen Arbeiten ist in Nürnberg und Mittelfranken das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken zuständig, für Fragen aus dem Privatbereich nennt die Stadt Nürnberg das Umwelttelefon des Umweltamts unter 0911 231-2304. In Mietwohnungen informieren Sie Ihren Vermieter. Mehr dazu unter Asbestsanierung für Vermieter und Hausverwaltungen.
Was wir in solchen Fällen tun
Wir schauen uns die Stelle an, nehmen bei Bedarf eine Materialprobe und sagen Ihnen, welche Bereiche wie gereinigt werden müssen. Bestätigt sich der Verdacht, planen wir den Ausbau des beschädigten Bauteils mit den nötigen Schutzmaßnahmen. Eine Übersicht über unsere Arbeitsweise finden Sie unter Sicherheitsberatung und Risikoanalyse. Wenn gerade etwas passiert ist, rufen Sie uns an oder schildern Sie die Lage über das Anfrageformular.
Sie haben einen konkreten Verdacht?
Schicken Sie uns Baujahr, Bauteil, ungefähre Fläche und gern ein paar Fotos. Sie erhalten eine Einschätzung und den nächsten Schritt, ohne Verpflichtung.
Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- Verbraucherzentrale: Asbest, gefährlich und immer noch aktuell (Stand 25.03.2025) (abgerufen 05.10.2026)
- BG BAU: Leitfaden für handwerksnahe Tätigkeiten, Asbest beim Bauen im Bestand (Ausgabe Februar 2026) (abgerufen 05.10.2026)
- Umweltbundesamt: Asbest (Stand 30.07.2024) (abgerufen 05.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: UmweltWissen Asbest (Stand April 2018) (abgerufen 05.10.2026)
- TRGS 519 Nr. 14: Besondere Regelungen für Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (Fassung BG BAU) (abgerufen 05.10.2026)
- Stadt Nürnberg, Umweltamt: Informationen zu Asbest und asbesthaltigen Materialien (abgerufen 05.10.2026)
- Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 384: Gefahrstoffverordnung, Neufassung (verkündet 04.12.2024) (abgerufen 05.10.2026)

