Die TRGS 519 ist die Technische Regel für Gefahrstoffe, die festlegt, wie Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest sicher ablaufen müssen. Sie richtet sich an die ausführenden Betriebe, bestimmt aber auch, was bei Ihnen auf der Baustelle passiert: Gefährdungsbeurteilung, Anzeige bei der Behörde, sachkundige Aufsicht, Schutzmaßnahmen und Freigabe. Gültig ist die Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 28.02.2025 (GMBl 2025 S. 144 bis 145).
Welche Rolle die TRGS 519 spielt
Technische Regeln konkretisieren die Gefahrstoffverordnung. Hält ein Betrieb die TRGS 519 ein, kann er laut ihrem Vorwort davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt. Weicht er ab, muss er mindestens die gleiche Sicherheit erreichen und das in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
Seit dem 05.12.2024 gilt eine neu gefasste Gefahrstoffverordnung, die Asbestarbeiten nach Risikobereichen ordnet. Die TRGS 519 ist darauf noch nicht vollständig umgestellt. Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat deshalb angepasste Hinweise zu Zulassung, Genehmigung und Anzeige beschlossen, die das Bundesarbeitsministerium am 21.05.2026 bekannt gemacht hat, ausdrücklich vor Abschluss der umfassenden Überarbeitung der TRGS 519. Für die Praxis heißt das: Maßgeblich ist die Verordnung, die TRGS liefert die technischen Einzelheiten. Was die Verordnung für Eigentümer bedeutet, steht im Ratgeber Gefahrstoffverordnung und Asbest.
Geltungsbereich: die ASI-Arbeiten
Die TRGS 519 gilt nach Nummer 1 für Tätigkeiten mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (kurz ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. Sie schützt Beschäftigte und andere Personen.
| Begriff | Bedeutung nach TRGS 519 |
|---|---|
| Abbruch | Rückbau, auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien aus einem Gebäude (Nr. 2.1) |
| Sanierung | Beschichten und räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte (Nr. 2.2) |
| Instandhaltung | Wartung, Inspektion und Instandsetzung (Nr. 2.3) |
| Nebenarbeiten | vorbereitende und abschließende Arbeiten, zum Beispiel Probenahme und Reinigung (Nr. 2.4) |
Nicht erfasst sind andere Faserstäube. Für alte Mineralwolle gilt die TRGS 521.
Fest und schwach gebunden
Die TRGS unterscheidet nach der Bindung der Fasern. Schwach gebundene Asbestprodukte wie Spritzasbest, Leichtbauplatten, Asbestpappen und Dichtungsschnüre haben in der Regel eine Rohdichte unter 1.000 kg/m³ (Nr. 2.11). Asbestzementprodukte haben in der Regel unter 15 Gewichtsprozent Asbest und eine Rohdichte über 1.400 kg/m³; sie gelten als fest gebunden (Nr. 2.12). Auch Vinylasbestplatten, die sogenannten Flexplatten, zählen als fest gebunden (Nr. 2.13). Mehr dazu im Ratgeber Spritzasbest und schwach gebundener Asbest.
Risikobereiche nach Faserkonzentration
Die TRGS 519 verweist auf die Werte der TRGS 910, die Gefahrstoffverordnung ordnet danach die Risikobereiche:
| Risikobereich | Asbestfasern in der Atemluft |
|---|---|
| niedrig | bis 10.000 Fasern/m³ (Akzeptanzkonzentration) |
| mittel | über 10.000 bis 100.000 Fasern/m³ |
| hoch | über 100.000 Fasern/m³ (Toleranzkonzentration) |
Nach diesem Risiko richten sich Schutzmaßnahmen, Anzeige und die Frage, ob ein Betrieb eine Zulassung braucht.
Arbeiten geringen Umfangs
Arbeiten an schwach gebundenem Asbest gelten nach Nr. 2.10 als Arbeiten geringen Umfangs, wenn gleichzeitig gilt: höchstens zwei Beschäftigte, höchstens vier Personenstunden einschließlich Nebenarbeiten und Reinigung, und die Faserkonzentration überschreitet zu keinem Zeitpunkt 100.000 Fasern/m³. Sind solche Arbeiten am selben Objekt absehbar wiederholt nötig, liegt kein geringer Umfang vor. Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Freien liegt geringer Umfang vor, wenn die Gesamtfläche unter 100 m² bleibt.
Wichtig: Geringer Umfang heißt nicht regelfrei. Auch dann braucht es Sachkunde, eine Anzeige und Schutzmaßnahmen.
Anzeige bei der Behörde
Asbestarbeiten sind spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 11a Abs. 4 GefStoffV). Je nach Risikobereich erfolgt die Anzeige unternehmensbezogen oder objektbezogen. Eine Durchschrift geht an die Berufsgenossenschaft. In Nürnberg und Mittelfranken ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken zuständig.
Sachkunde und Aufsicht
Jeder Betrieb braucht eine sachkundige verantwortliche Person. Vor Ort muss während der Arbeiten ständig eine weisungsbefugte sachkundige Person die Aufsicht führen (§ 11a Abs. 5 GefStoffV, Nr. 5.1 und 5.2 TRGS 519). Die Sachkunde wird in behördlich anerkannten Lehrgängen nach Anlage 3 oder Anlage 4 der TRGS erworben und gilt sechs Jahre. Welcher Lehrgang wofür reicht, erklärt der Ratgeber Asbest-Sachkunde.
Schutzmaßnahmen und Schwarzbereich
Bei schwach gebundenem Asbest verlangt Nr. 14 einen staubdicht abgeschotteten Arbeitsbereich, den Schwarzbereich. Er steht unter Unterdruck, in der Regel 20 Pascal, höchstens 50 Pascal, kontinuierlich aufgezeichnet. Die Luft wird mindestens achtmal pro Stunde gewechselt. Personen betreten und verlassen den Bereich nur über eine Personenschleuse mit Dusche, Material nur über eine eigene Materialschleuse. Ziel ist, in den angrenzenden Weißbereichen unter 1.000 Fasern/m³ zu bleiben.
Für Asbestzement gilt Nr. 16: Platten befeuchten oder mit Restfaserbindemittel behandeln, Befestigungen lösen, Platten möglichst unzerbrochen abnehmen, bei Dächern vom First zur Traufe. Schuttrutschen sind verboten, das Material darf nicht geworfen werden. Wellplattendächer sind nicht durchsturzsicher. Wie das bei einer Eternit-Dachsanierung aussieht, zeigt unsere Leistungsseite.
Freigabe nach den Arbeiten
Die Schutzmaßnahmen dürfen nach Nr. 14.5 erst aufgehoben werden, wenn gereinigt ist, keine sichtbare Restverschmutzung bleibt und eine Messung nach VDI 3492 unter 500 Fasern/m³ liegt, mit einer statistischen Obergrenze unter 1.000 Fasern/m³. Für Arbeiten geringen Umfangs und anerkannte emissionsarme Verfahren gibt es Ausnahmen. Details im Ratgeber Raumluftmessung und Freimessung.
Zulassung und Genehmigung
Nach der TRGS 519 dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest nur zugelassene Fachbetriebe ausführen. Die neue Verordnung verlangt eine Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Risiko, befristet auf höchstens sechs Jahre (§ 11a Abs. 3). Die bisherige Zulassungspflicht für schwach gebundenen Asbest gilt fort, solange die Tätigkeit nicht nachweislich niedrigem oder mittlerem Risiko zugeordnet ist (§ 25 Abs. 4). Für Abbrucharbeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko brauchen Betriebe eine Genehmigung, die bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen ist (§ 11a Abs. 4a, § 25 Abs. 9). In Bayern veröffentlicht das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Liste der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung.
Was das für Eigentümer heißt
- Geben Sie dem Betrieb vorab alle Informationen zu Baujahr und vermutetem Asbest. Die TRGS verpflichtet den Betrieb, diese Angaben beim Bauherrn einzuholen.
- Lassen Sie bei Unsicherheit eine Materialprobe analysieren, bevor geplant wird.
- Fragen Sie nach Sachkundenachweis, Anzeige und gegebenenfalls Zulassung oder Genehmigung.
- Planen Sie mindestens eine Woche Vorlauf ein.
- Betreten Sie abgesperrte Bereiche nicht und nutzen Sie Räume erst nach der Freigabe.
- Bewahren Sie Mess- und Entsorgungsnachweise auf.
Wenn Sie unsicher sind, welche Regeln für Ihr Vorhaben gelten, rufen Sie uns an oder schildern Sie es über das Anfrageformular.
Sie haben einen konkreten Verdacht?
Schicken Sie uns Baujahr, Bauteil, ungefähre Fläche und gern ein paar Fotos. Sie erhalten eine Einschätzung und den nächsten Schritt, ohne Verpflichtung.
Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- BAuA/AGS: TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 144 bis 145) (abgerufen 05.10.2026)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337), §§ 2, 11, 11a, 25 und Anhang I Nr. 3 (abgerufen 05.10.2026)
- BAuA/AGS: Anzeige und Musterformulare zur TRGS 519 (Fassung 19.05.2026, Bekanntmachung des BMAS vom 21.05.2026) (abgerufen 05.10.2026)
- BG BAU, BauPortal 1/2025: Novellierung der Gefahrstoffverordnung, Umgang mit Asbest (abgerufen 05.10.2026)
- LGL Bayern: Asbest-Abbrucharbeiten, Liste der Betriebe nach § 19 Abs. 6 GefStoffV (abgerufen 05.10.2026)
- Regierung von Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt (abgerufen 03.10.2026)

