In Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 können Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber Asbest enthalten. Fachleute fassen diese Baustoffe unter dem Kürzel PSF zusammen. Laut Bayerischem Landesamt für Umwelt (LfU) war die Beimischung von Asbest in Dünnbettmörteln von den 1960er bis in die 1980er Jahre weit verbreitet, in Einzelfällen bis 1994. Der Asbestgehalt ist oft gering, beim Schleifen oder Abschlagen werden laut BG BAU aber trotzdem viele Fasern frei. Vor einer Renovierung schafft deshalb nur eine Probe Klarheit, und als Auftraggeber müssen Sie der ausführenden Firma alle bekannten Informationen geben.
Warum gerade Kleber, Spachtel und Putz?
Bei Wellplatten oder Bodenplatten wurde Asbest in der Fabrik eingemischt. Bei PSF war das anders. Laut LfU war es in den 1960er und 1970er Jahren unter Handwerkern, etwa Fliesenlegern und Trockenbauern, verbreitet, lose Asbestfasern direkt auf der Baustelle in Putz, Fliesenkleber und Spachtel zu mischen. Das sollte Konsistenz und Festigkeit verbessern.
Das hat zwei Folgen. Erstens gibt es keinen Hersteller, den man fragen kann. Zweitens ist der Asbest laut LfU häufig ungleichmäßig verteilt, auch innerhalb desselben Gebäudes. Ein Fliesenspiegel kann belastet sein, der im Nachbarraum nicht. Erst durch verbesserte Analysemethoden ist laut LfU in jüngster Zeit klar geworden, in welchem Ausmaß solche Produkte mit Asbest versetzt wurden.
Solange niemand daran arbeitet
Asbesthaltige Spachtelmasse hinter einer Tapete ist laut LfU fest gebunden und zusätzlich räumlich abgetrennt. Dieser Verbund setzt kaum Fasern frei. Sobald die Oberfläche abgeschliffen oder abgebrochen wird, löst er sich aber auf. Das Problem entsteht also erst mit der Renovierung. Wie das Risiko im Alltag einzuordnen ist, beschreibt der Ratgeber Asbest im Haus: Wie groß ist die Gefahr?.
Bei der Einstufung sind sich die Stellen übrigens nicht ganz einig. Das Umweltbundesamt spricht bei Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern von fest gebundenem Asbest. Die Stadt Erlangen führt Kleber für Bodenbeläge und Fliesen in ihrem Merkblatt dagegen bei den schwach gebundenen Produkten. Für die Praxis ändert das wenig: Bearbeitet werden darf das Material nur mit Schutzmaßnahmen.
Welche Arbeiten kritisch sind
| Tätigkeit | Einordnung laut Quelle |
|---|---|
| Fliesen mit dem Bohrhammer abstemmen | Aufstemmen mit dem Bohrhammer ist bei Asbestverdacht laut LfU unzulässig |
| Wände und Decken flächig schleifen | laut BG BAU besonders hohe Faserfreisetzung |
| Dübellöcher bohren | nur mit emissionsarmem Verfahren, etwa BT 30 der DGUV für Bohrlöcher in PSF |
| Schlitze für Leitungen fräsen | als funktionale Instandhaltung nur mit risikobezogenen Schutzmaßnahmen möglich |
| Tapezieren und Streichen | laut BG BAU funktionale Instandhaltung, das Überdeckungsverbot gilt nicht für PSF |
Die BG BAU beschreibt die Neuerung der Gefahrstoffverordnung von 2024 so: Früher waren Eingriffe in die Bausubstanz nur mit geprüften emissionsarmen Verfahren erlaubt, Schlitze fräsen war deshalb praktisch verboten. Heute sind solche Arbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos zulässig, aber nur von Fachbetrieben mit den entsprechenden Schutzmaßnahmen.
Bad und Küche: worauf es beim Fliesenkleber ankommt
Nicht jeder Fliesenkleber ist verdächtig. Das LfU unterscheidet:
- Dickbettmörtel: Zementmörtel mit 10 bis 30 mm Stärke, in der Regel ohne Schadstoffe.
- Dünnbettmörtel: der eigentliche Fliesenkleber, meist am dünnen, mit feinem Zahnspachtel aufgetragenen Kleberbett zu erkennen. Hier war die Beimischung von Asbest weit verbreitet.
Typische Stellen sind Fliesenspiegel in Küchen, Wandfliesen im Bad und WC sowie die Spachtelmasse darunter. Wie viele Proben nötig sind, hängt laut LfU davon ab, wie gleichartig die Flächen ausgeführt sind. Gleich aussehende Fliesenspiegel im ganzen Haus brauchen weniger Proben als ein über Jahrzehnte immer wieder umgebautes Bad. Für die Probe sollen Fliesen laut LfU möglichst im Stück und unter intensiver Befeuchtung vorsichtig abgehebelt werden.
Probe vor der Renovierung
Die BG BAU nennt zwei Wege, um Asbest auszuschließen:
- Historische Erkundung: Unterlagen wie Pläne, Rechnungen oder Fotos, die belegen, dass ein Raum nach dem 31. Oktober 1993 vollständig entkernt oder die verdächtigen Materialien vollständig entfernt wurden.
- Technische Erkundung: Probenahme und Analyse nach VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3.
Liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, muss in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 laut BG BAU von Asbest ausgegangen werden. Die Probe gehört deshalb an den Anfang der Planung, nicht in die Woche vor dem Fliesenleger. Wie eine Probe abläuft, steht im Ratgeber Asbestprobe: Ablauf im Labor und unter Asbestanalyse und Materialprobe.
Ihre Pflicht als Auftraggeber: § 5a GefStoffV
Seit dem 5. Dezember 2024 gilt § 5a der Gefahrstoffverordnung. Wer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch geben. Dafür muss er die ihm zugänglichen Unterlagen in zumutbarem Aufwand auswerten. Zur Asbestfrage reicht bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 die Angabe des Baujahrs. Bei Baujahren zwischen 1993 und 1996 ist das Datum des Baubeginns zu nennen. Absatz 4 stellt klar: Das gilt auch für private Haushalte.
Reichen Ihre Angaben nicht aus, muss der Betrieb laut BG BAU weitere Informationen einholen, notfalls durch eine technische Erkundung. Die Kosten dafür gelten als besondere Leistung. Mehr dazu im Ratgeber Gefahrstoffverordnung: Ihre Pflichten.
Wer die Arbeiten machen darf
Tätigkeiten mit Asbest dürfen laut BG BAU nur Fachbetriebe mit geeigneter Ausstattung ausführen. Eine sachkundige Person plant die Schutzmaßnahmen und beaufsichtigt die Arbeiten vor Ort, die Beschäftigten brauchen Grundkenntnisse Asbest. Für diese Qualifikationen gilt eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027. Die Arbeiten sind spätestens eine Woche vorher bei der Behörde und der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos brauchen Betriebe nach § 11a Absatz 4a GefStoffV eine Genehmigung, die laut Übergangsregel bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen ist.
So planen Sie die Renovierung
- Baujahr und Unterlagen zu früheren Umbauten zusammensuchen.
- Alle Flächen benennen, die bearbeitet werden sollen: Fliesen, Wände, Decken, Bohrungen.
- Proben nehmen lassen und das Ergebnis abwarten.
- Befund an alle beteiligten Handwerker geben.
- Asbesthaltige PSF vom Fachbetrieb entfernen lassen, erst dann folgen Fliesenleger, Elektriker und Maler.
Abfälle aus asbesthaltigen PSF sind laut BG BAU getrennt zu erfassen und tragen den Abfallschlüssel 17 06 05*. Was die Arbeiten kosten können, steht im Ratgeber Asbestsanierung: Kosten, wie lange sie dauern, unter Dauer einer Asbestsanierung.
Was das für Sie in Nürnberg heißt
Wir entfernen asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, siehe Putz, Spachtelmasse und Fliesenkleber. Am besten melden Sie sich, bevor der Fliesenleger einen Termin hat. Dann bleibt Zeit für Proben und eine Planung ohne Stillstand. Wenn Sie unsicher sind, rufen Sie uns an oder schildern Sie Ihr Vorhaben über das Anfrageformular.
Sie haben einen konkreten Verdacht?
Schicken Sie uns Baujahr, Bauteil, ungefähre Fläche und gern ein paar Fotos. Sie erhalten eine Einschätzung und den nächsten Schritt, ohne Verpflichtung.
Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- Gefahrstoffverordnung § 5a: Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser (abgerufen 05.10.2026)
- Gefahrstoffverordnung, Gesamttext (§ 11a Abs. 4a, § 25 Abs. 9) (abgerufen 05.10.2026)
- BG BAU: Leitfaden für handwerksnahe Tätigkeiten, Asbest beim Bauen im Bestand (Ausgabe Februar 2026) (abgerufen 05.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, Fliesenkleber (Nr. 444, Stand 09/2020) (abgerufen 05.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, Spachtelmassen (Nr. 439, Stand 09/2020) (abgerufen 05.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, Putze (Nr. 434, Stand 09/2020) (abgerufen 05.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Schadstoffratgeber Gebäuderückbau, Asbest (Nr. 501, Stand 09/2020) (abgerufen 05.10.2026)
- Umweltbundesamt: Asbest (Stand 30.07.2024) (abgerufen 05.10.2026)
- Stadt Erlangen: Merkblatt zum Umgang mit Asbest (Stand 24.01.2024) (abgerufen 05.10.2026)

