Ein Asbestzementdach darf in aller Regel weder beschichtet noch gereinigt noch überdeckt werden. Die Gefahrstoffverordnung verbietet in § 11 Abs. 3 ausdrücklich die feste Überdeckung, Überbauung und Aufständerung, etwa für eine Photovoltaikanlage, sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern. Erlaubt sind vor allem das fachgerechte Entfernen, auch einzelner Platten, sowie Wartung und Inspektion. Das gilt nach § 11 Abs. 7 auch für private Haushalte.
Der Grundsatz: Arbeiten an Asbest sind verboten
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung seit dem 05.12.2024 verbietet in § 11 Abs. 1 Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen Anlagen. Ausnahmen nennt Absatz 2: das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile, auch von Teilflächen, bestimmte Sanierungsarbeiten wie räumliche Trennung und Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung, Wartung und Inspektion sowie die funktionale Instandhaltung, soweit damit keine Instandsetzung asbesthaltiger Materialien verbunden ist. Absatz 3 nimmt das Überdecken und das Reinigen und Beschichten von diesen Ausnahmen wieder aus.
Was am Asbestdach erlaubt ist und was nicht
| Vorhaben | zulässig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Photovoltaik- oder Solaranlage auf das Asbestdach montieren | nein | § 11 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV (Aufständerung) |
| neues Dach fest über das alte bauen | nein | § 11 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV (Überdeckung, Überbauung) |
| Dachbegrünung auf Asbestplatten | nein | Landesamt für Umwelt Bayern |
| Moos entfernen, Dach reinigen (nicht vollflächig beschichtet) | nein | § 11 Abs. 3 Nr. 2 GefStoffV |
| Hochdruckreiniger auf verwitterten Platten | nein | Landesamt für Umwelt Bayern |
| unbeschichtetes oder teilweise beschichtetes Dach streichen oder beschichten | nein | § 11 Abs. 3 Nr. 2 GefStoffV |
| einzelne defekte Platten durch asbestfreie ersetzen | ja, durch Sachkundige | § 11 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV, TRGS 519 Nr. 17.2 |
| beschädigte Stelle vorläufig sichern, wenn das Entfernen sofort eingeleitet wird | ja | § 11 Abs. 2 Nr. 2 b GefStoffV |
| Inspektion und Wartung | ja | § 11 Abs. 2 Nr. 3 a GefStoffV |
| ganzes Dach entfernen und neu eindecken | ja, durch Sachkundige | § 11 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV |
Das Überdeckungsverbot gilt seit der Neufassung auch für Wand- und Deckenverkleidungen aus Asbestzement und für asbesthaltige Bodenbeläge. Wer alte Floor-Flex-Platten mit neuem Belag überkleben möchte, ist davon ebenfalls betroffen.
Warum der Gesetzgeber so streng ist
Bewitterte Asbestzementplatten geben Fasern ab. Das Landesamt für Umwelt nennt für verbaute Produkte Schätzungen von im Mittel etwa 20 Millionen Fasern pro Quadratmeter Plattenfläche und Stunde. Beim Reinigen, Bürsten oder Abstrahlen wird die verwitterte Oberfläche zusätzlich abgetragen. Eine Beschichtung oder Überbauung verdeckt außerdem das Material. Genau das will § 11 Abs. 5 verhindern: Instandhaltung ist nur zulässig, wenn das Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllt, nicht so kaschiert wird, dass man es später kaum noch erkennt, und ein späteres vollständiges Entfernen nicht erheblich erschwert wird. Tätigkeiten mit hohem Risiko sind als Instandhaltung ausgeschlossen.
Und wenn das Dach schon vollflächig beschichtet ist?
Das ausdrückliche Verbot betrifft Dächer, die nicht vollflächig beschichtet sind. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede Arbeit an einem beschichteten Dach erlaubt ist. Die TRGS 519 nennt das Abwaschen und die Überholungsbeschichtung nur für Außenwandflächen mit vollflächig intakter Beschichtung (Nr. 17.2). Beschichtete Wandbekleidungen dürfen nur mit drucklosem Wasser und weichen Geräten gereinigt werden; Verfahren, die die Oberfläche abtragen, nur als anerkanntes emissionsarmes Verfahren. Ob für ein bestimmtes Dach eine Ausnahme greift, muss ein sachkundiger Betrieb in seiner Gefährdungsbeurteilung prüfen. Im Zweifel fragen Sie beim Gewerbeaufsichtsamt nach, in Mittelfranken bei der Regierung von Mittelfranken.
Photovoltaik nur nach dem Austausch
Wer Solarstrom erzeugen möchte, kommt an einem Austausch der Eindeckung nicht vorbei. Erst wenn das Asbestdach entfernt und durch ein asbestfreies Dach ersetzt ist, kann die Anlage montiert werden. Mit welchen Kosten Sie rechnen sollten, erklärt der Ratgeber Eternitdach entfernen: Kosten. Steuerliche Aspekte stehen im Ratgeber Asbestsanierung, Steuer und Förderung.
So läuft das Entfernen richtig ab
Für Asbestzement legt Nr. 16 der TRGS 519 die Arbeitsweise fest:
- Unbeschichtete Platten vor dem Ausbau mit staubbindenden Mitteln besprühen oder durchgehend feucht halten.
- Befestigungen lösen und die Platten möglichst unzerbrochen abheben, vom First zur Traufe.
- Platten nicht werfen, keine Schuttrutschen verwenden, dicht verpacken.
- Verunreinigte Latten und Sparren absaugen oder feucht abwischen; ein Ausbau der Unterkonstruktion ist in der Regel nicht erforderlich.
- Dachrinnen reinigen und spülen.
Wellplattendächer sind nicht durchsturzsicher und dürfen nur über lastverteilende Beläge oder Laufstege betreten werden. Ausgebaute Platten dürfen nicht wiederverwendet werden. Die Arbeiten sind spätestens eine Woche vorher bei der Behörde anzuzeigen; für Abbrucharbeiten mit niedrigem und mittlerem Risiko brauchen Betriebe eine Genehmigung, die bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen ist. Entsorgt wird unter dem Abfallschlüssel 17 06 05*; in Nürnberg nimmt die Reststoffdeponie Nürnberg Süd nach Terminvereinbarung an. Details im Ratgeber Asbest entsorgen in Nürnberg.
Was Sie jetzt tun können
- Klären Sie, ob Ihr Dach überhaupt Asbest enthält. Platten aus der Zeit vor 1993 sind verdächtig; der Ratgeber Eternit asbestfrei erkennen hilft bei der Einordnung, Gewissheit bringt eine Materialprobe.
- Verzichten Sie auf Hochdruckreiniger, Drahtbürste und Anstrich.
- Lassen Sie Sturmschäden vorläufig sichern und leiten Sie das Entfernen dann ohne Verzögerung ein, denn nur so ist die Sofortmaßnahme zulässig.
- Holen Sie für den Rückbau einen Betrieb mit Sachkunde und den nötigen Nachweisen.
Wir übernehmen die Demontage von Asbestzement-Dächern und Garagendächern samt Entsorgung mit Nachweis. Wenn Sie unsicher sind, was an Ihrem Dach erlaubt ist, rufen Sie uns an oder schildern Sie Ihr Vorhaben über das Anfrageformular.
Sie haben einen konkreten Verdacht?
Schicken Sie uns Baujahr, Bauteil, ungefähre Fläche und gern ein paar Fotos. Sie erhalten eine Einschätzung und den nächsten Schritt, ohne Verpflichtung.
Stand: 5. Oktober 2026 · Verantwortlich: Marc Kamphausen, N.A.S. Noris-Asbest-Sanierung · Quellen siehe unten
Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337), §§ 2, 11, 11a, 25 und Anhang I Nr. 3 (abgerufen 05.10.2026)
- BG BAU, BauPortal 1/2025: Novellierung der Gefahrstoffverordnung, Umgang mit Asbest (abgerufen 05.10.2026)
- BAuA/AGS: TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 144 bis 145) (abgerufen 05.10.2026)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: UmweltWissen Abfall, Asbest (Stand 2018) (abgerufen 05.10.2026)
- BAuA/AGS: Anzeige und Musterformulare zur TRGS 519 (Fassung 19.05.2026, Bekanntmachung des BMAS vom 21.05.2026) (abgerufen 05.10.2026)
- Stadt Nürnberg, Abfallwirtschaft: Reststoffdeponie Nürnberg Süd (abgerufen 03.10.2026)
- Regierung von Mittelfranken, Gewerbeaufsichtsamt (abgerufen 03.10.2026)

